zahlungsbetrag und die Berechnung des BondFloor durch Abzinsung des Mindestrückzahlungsbetrags nicht bekannt (modifizierte Differenzbesteuerung, Anhang IV zum KS Nr. 15, Ziffer III/2). In der Beschwerde- und Rekursantwort vom 16. September 2011 machte das kantonale Steueramt geltend, beim vorliegenden Finanzprodukt handle es sich um einen überjährigen Reverse Convertible auf Aktien, welcher auf Grund von Ziffer 5b/c des Anhangs III zum KS Nr. 15 steuerlich gleich wie gewöhnliche Reverse Convertibles behandelt werde.