Wolle man die Praxis der ESTV betreffend Reverse Convertibles, obwohl in ihrer Grundkonzeption unzulässig, zugrunde legen, so müsse man den METZI unter Ziffer 5a, Anhang III des KS Nr. 15 (unterjähriger Reverse Convertible) einreihen. Die Qualifikation des METZI in der Kursliste der ESTV als IUP (intérêt unique prédominant) sei nicht korrekt, da der METZI keinen Vermögensertrag abwerfe. In formeller Hinsicht sei festzuhalten, dass das kantonale Steueramt die angefochtenen Entscheide ungenügend begründet und so das rechtliche Gehör verletzt habe. Insbesondere sei nicht erläutert worden, weshalb das Produkt in der Kursliste als IUP qualifiziert worden sei. Zudem seien der Mindestrück-