aber nur zulässig, wenn eine Obligation bzw. ein Guthaben bestehe. Wenn ein Produkt keine garantierte Rückzahlung vorsehe, lägen keine Obligation und kein Zins vor. Vorliegend sollte die Emittentin für 10 Zertifikate eine Aktie des Basiswerts liefern, wenn dessen Kurs bei Verfall das Cap-Level von Fr. 350.- unterschreite. Inwiefern eine Obligation vorhanden sein solle, sei nicht ersichtlich. Wolle man die Praxis der ESTV betreffend Reverse Convertibles, obwohl in ihrer Grundkonzeption unzulässig, zugrunde legen, so müsse man den METZI unter Ziffer 5a, Anhang III des KS Nr. 15 (unterjähriger Reverse Convertible) einreihen.