Dies gelte namentlich für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Derivaten und Optionsprämien. Nur der Gesetzgeber sei befugt, Ausnahmen vom Grundsatz der Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen zu statuieren. Eine solche Ausnahme bestehe etwa bei der Veräusserung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung. Bei Finanzprodukten sei entscheidend, ob sie einen steuerfreien Kapitalgewinn (Gewinn aus Derivaten) oder einen steuerbaren Vermögensertrag erzeugten. Im Sinn einer Grobeinteilung könne gesagt werden, dass Obligationen zu steuerbarem Vermögensertrag, Derivate zu steuerfreiem Kapitalgewinn und kombinierte Produkte zu beidem führten.