{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-170_2012-01-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_170_gg.pdf", "Checksum": "1e6245429ec66be8e043d263c217f54f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.170", "ST.2011.243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Valartis Bank AG (Emittentin), Metall Zug Discount Zertifikat (METZI, Valor 4288895), Überjähriger Reverse Convertible ohne Kapitalschutz, Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, derivative Finanzinstrumente.\nDer METZI enthält keine garantierte Rückzahlung und damit keinen Obligationenteil. Wenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen werden. Die Qualifikation \"IUP\" (intérêt unique prédominant) erweist sich als unzutreffend. Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, § 20 Abs. 1 lit. b StG, Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 7. 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Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, § 20 Abs. 1 lit. b StG, Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 7. Februar 2007 (Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben)\n\n Bei überwiegend einmalverzinslichen Papieren, bei denen kein separater\nHandel der einzelnen Komponenten stattfindet, müssen auch die Einkünfte aus der\nVeräusserung oder Rückzahlung der Obligationen bei Handänderungen analytisch\nermittelt werden, da die jeweiligen Kurse sich nicht nur auf den Obligationenteil beziehen, sondern auch den Wert der Option beinhalten. Weil zudem das Zinsniveau nicht\nkonstant bleibt, muss die rechnerische Ermittlung der Anschaffungs- und Veräusserungswerte zusätzlich modifiziert werden. Hierbei wird der Originalzinssatz für die jeweilige Emission vierteljährlich der Entwicklung auf dem Geld- und Kapitalmarkt unter\nBezugnahme auf den 5-jährigen Swapsatz der fraglichen Währung angepasst. Diese\nsog. modifizierte Differenzbesteuerung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wird technisch\nim BFP-System der Telekurs Finanz AG sowie im ESTV-Programm Derivate umgesetzt (vgl. Anhang IV, KS Nr. 15). Dies ergibt die einkommenssteuerlich relevante Differenz zwischen dem Wert der Obligation im Zeitpunkt der Veräusserung und jenem im\nZeitpunkt des Erwerbs oder zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Wert der\nObligation bei Erwerb (Ziffer 3.4.1 und Anhang IV, KS Nr. 15).\n\nDie ESTV stellt im Internet ein Programm zur Verfügung, mit dessen Hilfe der\nsteuerbare Ertrag des vorliegend streitbetroffenen Finanzprodukts berechnet werden\nkann (http://www.ictax.admin.ch/static/de/index.html).\n\n2 DB.2011.170\n2 ST.2011.243\n-9-\n\ng) Nach der rechtlichen Qualifikation der Beschwerdegegnerin und des Rekursgegners, welche sich auf sich auf das erwähnte Kreisschreiben Nr. 15 berufen,\nweist der METZI einen Obligationenteil mit ausschliesslicher Einmalverzinsung auf\n(vgl. auch Mengiardi, S. 342). Deshalb gelangte in den angefochtenen Einspracheentscheiden die modifizierte Differenzbesteuerung gemäss Ziffer 3.4.1., KS Nr. 15, zur\nAnwendung.\n\nh) Vorliegend sollte die Emittentin für 10 Zertifikate eine Aktie des Basiswerts\n\"Metall Zug AG\" liefern, wenn dessen Kurs bzw. ein Zehntel davon bei Verfall unter das\nCap-Level von Fr. 350.- fallen sollte. Somit enthielt das Produkt keine garantierte\nRückzahlung. Inwiefern es sich bei dieser Sachlage um eine Obligation handeln soll, ist\nnicht ersichtlich. Denn hätte die Aktie, welche dem Zertifikat zugrunde lag, im Laufe der\nLaufzeit ihren Wert vollständig verloren, so wäre auch das Zertifikat wertlos geworden.\nWenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen\nwerden (vgl. Andri Mengiardi, Aktualisierung des Anhangs III zum Kreisschreiben 15\nvom 7. Februar 2007 [Obligationen und derivative Finanzinstrumente] vom 11. Februar 2009, ASA 78, 139, 147, FN 26; Susan Lauber-Steinhauer/Franco Gennari, Spezialfälle im Bereich der modernen Finanzinstrumente, StR 2002, 510, 522). Die IUP-\nQualifikation erweist sich daher als unzutreffend. Das von der ESTV angewendete Berechnungsprogramm errechnete den Vermögensertrag auf rein fiktiver Basis als Differenz der Bond-Floor-Werte bei Erwerb und Verkauf des Zertifikats. Der Bond-Floor-\nWert ist der auf das Rückzahlungsdatum bezogene, auf das Erwerbs- oder Verkaufsdatum mit dem betreffenden Swapzinssatz abdiskontierte Barwert des Emissionspreises von Fr. 273.30. Mit dieser Berechnungsweise wird unterstellt, der METZI weise\neinen kontinuierlichen Wertzuwachs auf, was jedoch nicht zutrifft. Tatsächlich hängt die\nWertentwicklung des METZI vom Kursverlauf der Aktie ab, welche dem Produkt\nzugrunde liegt. Eine solche fiktive Besteuerung erweist sich daher als nicht sachgemäss (vgl. auch Mengiardi, S. 347 mit Verweisung auf S. 281 ff.). Der einzige Unterschied des METZI zur Aktie \"Metall Zug AG\", welche dem Finanzprodukt zugrunde\nliegt, liegt in der Tatsache, dass ein Investor den METZI zu Fr. 273.30 und damit\nFr. 42.70 günstiger als ein Zehntel des Referenzkurses des Basiswerts (Fr. 316.-) erwerben konnte. Auf der anderen Seite profitierte er von einem allfälligen Kursanstieg\ndes Basiswerts nur bis zum Cap-Level von Fr. 350.-. Im Übrigen teilte ein METZI-\nInhaber das Schicksal eines Inhabers des Basiswerts. Allein schon die vergleichbare\nRisikostruktur rechtfertigt keine steuerliche Ungleichbehandlung. Hinzu kommt, dass\ndie Steuerbehörden unterjährige Reverse Convertible (Ziffer 5a, Anhang III des KS\n\n2 DB.2011.170\n2 ST.2011.243\n- 10 -\n\nNr. 15) von der Besteuerung ausnehmen und so eine Ungleichbehandlung schaffen,\ndie jeder Rechtfertigung entbehrt.\n\n"}