{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-170_2012-01-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_170_gg.pdf", "Checksum": "1e6245429ec66be8e043d263c217f54f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.170", "ST.2011.243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Valartis Bank AG (Emittentin), Metall Zug Discount Zertifikat (METZI, Valor 4288895), Überjähriger Reverse Convertible ohne Kapitalschutz, Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, derivative Finanzinstrumente.\nDer METZI enthält keine garantierte Rückzahlung und damit keinen Obligationenteil. Wenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen werden. Die Qualifikation \"IUP\" (intérêt unique prédominant) erweist sich als unzutreffend. Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, § 20 Abs. 1 lit. b StG, Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 7. Februar 2007 (Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "24f0a0d60a756c5f9bd1687d47992936", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Valartis Bank AG (Emittentin), Metall Zug Discount Zertifikat (METZI, Valor 4288895), Überjähriger Reverse Convertible ohne Kapitalschutz, Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, derivative Finanzinstrumente.\nDer METZI enthält keine garantierte Rückzahlung und damit keinen Obligationenteil. Wenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen werden. Die Qualifikation \"IUP\" (intérêt unique prédominant) erweist sich als unzutreffend. Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, § 20 Abs. 1 lit. b StG, Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 7. Februar 2007 (Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben)\n\nObligationen und derivativen Finanzinstrumenten, StR 2007, S. 322; Dossier Steuerinformationen der ESTV, F Steuerprobleme, Die Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten, Mai 2009, S. 14 ff.).\n\nc) Die Lehre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 64 ff. DBG) und das\nKreisschreiben Nr. 15 (Ziffer 2.3 und Anhang I) unterscheiden als dritte Variante der\nFinanzprodukte die kombinierten Produkte, zu welchen insbesondere die Reverse\nConvertibles zählen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 80 ff. DBG; Ziffer 2.3.3,\nKS Nr. 15).\n\nd) Nach der Terminologie von Mengiardi (S. 332) stellen die Renditeoptimie-\nrungs-Produkte eine Unterform der derivativen Finanzinstrumente dar. Sie zeichnen\nsich dadurch aus, dass der Rückzahlungsbetrag auf einen Maximalbetrag beschränkt\nist und bei der Rückzahlung das Risiko eines Totalverlusts besteht. Sie können mit\noder ohne (fixe oder variable) Zahlungen während der Laufzeit ausgestaltet sein. Zu\nden Renditeoptimierungs-Produkten zählen insbesondere die Reverse Convertibles.\n\ne) Bei letzteren handelt es sich um eine Kombination aus Obligation und Option. Im Fall des Reverse Convertible ohne Kapitalschutz erwirbt der Anleger vorab eine\nObligation. Er tritt sodann gleichzeitig als Verkäufer/Schreiber einer Put-Option auf\nund, falls er noch an einem allfälligen Anstieg des Basiswertes partizipiert, als Käufer\neiner Call-Option. Aufgrund der an den Emittenten verkauften Put-Option kann der Anleger gegebenenfalls verpflichtet sein, bei Fälligkeit der Obligation den Basiswert (in\nder Regel eine Aktie) zum Ausübungspreis (in der Regel in der Höhe des Nominalwertes der Obligation) zu übernehmen. Dies dürfte dann zutreffen, wenn der Basiswert am\nVerfalltag unter dem Ausübungspreis liegt. Liegt hingegen der Preis des Basiswertes\nam Verfalltag über dem Ausübungspreis oder entspricht er diesem, wird der Emittent\nseine Put-Option nicht ausüben. Der Anleger erhält den Nominalwert seiner Obligation\nzurückbezahlt (Ziffer 2.3.3.1, KS Nr. 15).\n\nf) Bei der Besteuerung der Reverse Convertibles ist zwischen Anlage- und\nOptionsgeschäft zu unterscheiden. Einkommenssteuerlich relevant sind die auf dem\nObligationenteil erzielten Zinsen, wie sie für eine vergleichbare Anlage mit der vergleichbaren Laufzeit, Währung usw. vom Emittenten des Produkts zu bezahlen wären.\nDie vom Emittenten dem Investor bezahlten Optionsprämien sind von einer Besteuerung auszunehmen (Ziffer 3.6, KS Nr. 15). Erfolgt die Verzinsung ausschliesslich oder\n\n2 DB.2011.170\n2 ST.2011.243\n-8-\n\nüberwiegend in Form einer Einmalentschädigung, wird der Obligationenteil nach den\nfür transparente Instrumente geltenden Regeln bei jeder Handänderung besteuert\n(modifizierte Differenzbesteuerung; Ziffer 3.4.1, KS Nr. 15; Hanspeter Wohlwend/Patrik\nRüthemann/Boris Hutter, Die steuerliche Behandlung von strukturierten Produkten, StR\n2004, 490; Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der Besteuerung moderner Finanzinstrumente, ASA 68, 177, 205).\n\nModifizierte Differenzbesteuerung bei transparenten Produkten gemäss Ziffer\n3.4.1, KS Nr. 15 (kapitalgarantierte Derivate und nicht klassische Options- und\nWandelanleihen): Bei den transparenten Instrumenten ist steuerlich wiederum zwischen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden. Die mit der Option erzielten\nGewinne und Verluste stellen im Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende\nKapitalgewinne und Kapitalverluste dar (Art. 16 Abs. 3 DBG). Der Obligationenteil des\ntransparenten kapitalgarantierten Derivates wird beim Investor nach den für Obligationen und Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert (Ziffer 3.4.1 i.V.m. Ziffern 3.1 und\n3.2, KS Nr. 15).\n\n"}