{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-170_2012-01-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_170_gg.pdf", "Checksum": "1e6245429ec66be8e043d263c217f54f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.170", "ST.2011.243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Valartis Bank AG (Emittentin), Metall Zug Discount Zertifikat (METZI, Valor 4288895), Überjähriger Reverse Convertible ohne Kapitalschutz, Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, derivative Finanzinstrumente.\nDer METZI enthält keine garantierte Rückzahlung und damit keinen Obligationenteil. Wenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen werden. Die Qualifikation \"IUP\" (intérêt unique prédominant) erweist sich als unzutreffend. Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, § 20 Abs. 1 lit. b StG, Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 7. 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Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, § 20 Abs. 1 lit. b StG, Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 7. Februar 2007 (Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben)\n\n 2. a) Gemäss dem Merkblatt über die einkommenssteuerliche Behandlung\nvon Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten zum Zwecke der Staats- und\nGemeindesteuern und der direkten Bundessteuer vom 16. November 2011 (ZStB I\nNr. 15/103) stellt das kantonale Steueramt in der Einschätzungspraxis auf das erwähnte KS Nr. 15 ab. Die Beschwerdegegnerin und der Rekursgegner leiten denn auch ihr\nBesteuerungsrecht mit Bezug auf den streitbetroffenen METZI im Wesentlichen aus\ndem Kreisschreiben ab.\n\nb) Um die rechtsgleiche Behandlung der Bürger durch die Behörden sicherzustellen, kann die Exekutive an Letztere gerichtete Dienstanweisungen erlassen. Bei\neinem Kreisschreiben handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung\n(Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, ST 2005, S. 613 ff.). Solche Verwaltungsverordnungen sind keine Gesetze, auf welche sich der Bürger berufen\nkönnte, sondern richten sich einzig an die Behörden. Jedoch kann die Missachtung\neiner Verwaltungsverordnung zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit führen, so dass\nder Bürger sich unter diesem Titel auf die Verwaltungsverordnung berufen kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,\n2. A., 2006, § 265 N 23 StG). Der Richter soll Verwaltungsverordnungen bei seiner\nEntscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen\n(BGE 121 II 478). Verwaltungsverordnungen können als Meinungsäusserung von\nSachverständigen über die Auslegung des Gesetzes im Interesse der rechtsgleichen\nBehandlung berücksichtigt werden, sofern sie die dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung des Bundesrechts weder vereiteln noch erschweren und\nnicht über eine blosse Konkretisierung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hinausgehen (BGE 109 Ib 207). Die Verwaltungsverordnung stellt mit anderen Worten für die Steuerjustizbehörden eine nicht verbindliche Anweisung zur Ausle-\n\n2 DB.2011.170\n2 ST.2011.243\n-6-\n\ngung des Steuergesetzes dar. Sie wird vom Richter berücksichtigt, wenn sie im konkreten Einzelfall eine sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung erlaubt (Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010,\nRz. 128).\n\nc) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts obliegt es den Steuerbehörden, den Nachweis zu leisten, dass das von der ESTV zur Verfügung gestellte\nBerechnungsprogramm die ihm zugedachte Aufgabe in allen Fällen erfüllen kann. Insoweit ihr dies nicht gelingt, läuft sie Gefahr, den geltend gemachten steuerbaren Vermögensertrag nicht rechtsgenügend nachweisen zu können (VGr, 24. August 2005,\nSB.2004.00077 = StE 2006 B 24.3 Nr. 7).\n\n3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Der Besteuerung unterliegen\nlaut Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG und § 20 Abs. 1 lit. b StG die Erträge aus beweglichem\nVermögen, insbesondere Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Dis-\nkont-Obligationen). Bei diesen Produkten ist der (positive) Unterschied zwischen dem\nAnschaffungs- und dem Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag steuerbar, wobei ausländische Währungen zum jeweiligen Tageskurs in Schweizerfranken umzurechnen sind\n(reine Differenzbesteuerung, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum\nDBG, 2. A., 2009, Art. 20 N 48 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 20 N 45 StG;\nZiffern 2.1.4 und 3.2, KS Nr. 15).\n\nb) Derivative Finanzinstrumente sind dadurch charakterisiert, dass ihr Wert\nvon demjenigen eines anderen Produktes (Basiswert) abhängig ist. Als Basiswerte\nkommen Aktien, Obligationen, Edelmetalle, Währungen, Zinssätze, Aktienindizes usw.\nin Betracht (Ziffer 2.2.1, KS Nr. 15). Zudem zeichnen sie sich dadurch aus, dass die\nHöhe der am Ende der Laufzeit zu tilgenden Geldschuld bei Begründung des Vertragsverhältnisses noch nicht feststeht (Andri Mengiardi, Die Besteuerung der Investition in\nderivative Anlageprodukte [\"strukturierte Produkte\"] nach Schweizer Recht, 2008,\nS. 8 f.). Sie lassen sich in zwei klassische Arten unterteilen: Termingeschäfte und Optionen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 56 ff. DBG; Ziffer 2.2, KS Nr. 15; vgl.\nauch Urs Kapalle/Marcel Eichler, Neuerungen im Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV zu\n\n2 DB.2011.170\n2 ST.2011.243\n-7-\n\n"}