{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-170_2012-01-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_170_gg.pdf", "Checksum": "1e6245429ec66be8e043d263c217f54f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.170", "ST.2011.243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Valartis Bank AG (Emittentin), Metall Zug Discount Zertifikat (METZI, Valor 4288895), Überjähriger Reverse Convertible ohne Kapitalschutz, Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, derivative Finanzinstrumente.\nDer METZI enthält keine garantierte Rückzahlung und damit keinen Obligationenteil. Wenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen werden. Die Qualifikation \"IUP\" (intérêt unique prédominant) erweist sich als unzutreffend. Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, § 20 Abs. 1 lit. b StG, Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 7. 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Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, § 20 Abs. 1 lit. b StG, Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 7. Februar 2007 (Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben)\n\n Wie der Ausschreibung der Valartis Bank AG entnommen werden könne,\nhandle es sich beim METZI um ein Finanzprodukt, welches den Kauf einer Aktie mit\ndem gleichzeitigen Verkauf einer Call-Option kombiniere. Das Bestehen eines Guthabens bzw. einer Obligation und von steuerbarem Zins setze die Überlassung von Kapital durch den Darlehensgeber und die Verpflichtung zur Rückzahlung der hingegebenen Summe durch den Darlehensnehmer voraus. Kapitalgewinne aus der\nVeräusserung von Privatvermögen seien hingegen steuerfrei. Dies gelte namentlich für\nKapitalgewinne aus der Veräusserung von Derivaten und Optionsprämien. Nur der\nGesetzgeber sei befugt, Ausnahmen vom Grundsatz der Steuerfreiheit von privaten\nKapitalgewinnen zu statuieren. Eine solche Ausnahme bestehe etwa bei der Veräusserung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung. Bei Finanzprodukten sei\nentscheidend, ob sie einen steuerfreien Kapitalgewinn (Gewinn aus Derivaten) oder\neinen steuerbaren Vermögensertrag erzeugten. Im Sinn einer Grobeinteilung könne\ngesagt werden, dass Obligationen zu steuerbarem Vermögensertrag, Derivate zu\nsteuerfreiem Kapitalgewinn und kombinierte Produkte zu beidem führten. Diese Regeln\nhabe grundsätzlich auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Kreisschreiben (KS) Nr. 15 vom 7. Februar 2007 (Obligationen und derivative Finanzinstrumente\nals Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben, KS Nr. 15) beachtet. Indessen weiche die ESTV bei den Reverse Convertibles (Produkte mit Geld- oder Titellieferung) teilweise von den geschilderten\nGrundsätzen ab. Selbst die Reverse Convertibles ohne Kapitalschutz würden von der\nESTV als Kombination aus Obligation und Option qualifiziert. Eine Besteuerung sei\n\n2 DB.2011.170\n2 ST.2011.243\n-4-\n\naber nur zulässig, wenn eine Obligation bzw. ein Guthaben bestehe. Wenn ein Produkt\nkeine garantierte Rückzahlung vorsehe, lägen keine Obligation und kein Zins vor. Vorliegend sollte die Emittentin für 10 Zertifikate eine Aktie des Basiswerts liefern, wenn\ndessen Kurs bei Verfall das Cap-Level von Fr. 350.- unterschreite. Inwiefern eine Obligation vorhanden sein solle, sei nicht ersichtlich. Wolle man die Praxis der ESTV\nbetreffend Reverse Convertibles, obwohl in ihrer Grundkonzeption unzulässig, zugrunde legen, so müsse man den METZI unter Ziffer 5a, Anhang III des KS Nr. 15 (unterjähriger Reverse Convertible) einreihen. Die Qualifikation des METZI in der Kursliste\nder ESTV als IUP (intérêt unique prédominant) sei nicht korrekt, da der METZI keinen\nVermögensertrag abwerfe. In formeller Hinsicht sei festzuhalten, dass das kantonale\nSteueramt die angefochtenen Entscheide ungenügend begründet und so das rechtliche Gehör verletzt habe. Insbesondere sei nicht erläutert worden, weshalb das Produkt\nin der Kursliste als IUP qualifiziert worden sei. Zudem seien der Mindestrückzahlungsbetrag und die Berechnung des BondFloor durch Abzinsung des Mindestrückzahlungsbetrags nicht bekannt (modifizierte Differenzbesteuerung, Anhang IV zum KS\nNr. 15, Ziffer III/2).\n\nIn der Beschwerde- und Rekursantwort vom 16. September 2011 machte das\nkantonale Steueramt geltend, beim vorliegenden Finanzprodukt handle es sich um\neinen überjährigen Reverse Convertible auf Aktien, welcher auf Grund von Ziffer 5b/c\ndes Anhangs III zum KS Nr. 15 steuerlich gleich wie gewöhnliche Reverse Convertibles\nbehandelt werde.\n\nMit Auflage vom 28. September 2011 ersuchte der zuständige Referent des\nSteuerrekursgerichts die ESTV um Erläuterung, wie der Bond-Floor-Wert des streitbetroffenen Finanzprodukts je per Erwerb und Verkauf errechnet und weshalb das Finanzprodukt auf der Liste der ESTV als \"IUP\" gekennzeichnet wurde. Die ESTV erfüllte\ndie Auflage in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2011, worauf die Pflichtigen am 22. November 2011 zur Sache Stellung nahmen.\n\n2 DB.2011.170\n2 ST.2011.243\n-5-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Vorliegend ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten.\nDie Sache ist deshalb vom Steuerrekursgericht in Dreierbesetzung zu entscheiden\n(§ 114 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] in der Fassung vom 1. Januar 2011).\n\n"}