{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-170_2012-01-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_170_gg.pdf", "Checksum": "1e6245429ec66be8e043d263c217f54f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.170", "ST.2011.243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.01.2012 DB.2011.170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Valartis Bank AG (Emittentin), Metall Zug Discount Zertifikat (METZI, Valor 4288895), Überjähriger Reverse Convertible ohne Kapitalschutz, Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, derivative Finanzinstrumente.\nDer METZI enthält keine garantierte Rückzahlung und damit keinen Obligationenteil. Wenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen werden. Die Qualifikation \"IUP\" (intérêt unique prédominant) erweist sich als unzutreffend. Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, § 20 Abs. 1 lit. b StG, Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 7. 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Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, § 20 Abs. 1 lit. b StG, Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 7. Februar 2007 (Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben)\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.170\n2 ST.2011.243\n\nEntscheid\n\n24. Januar 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Marcus Thalmann, Steuerrichter\nAlexander Widl und Gerichtsschreiberin Barbara Müller\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch TaxDesk GmbH,\nLotzwilstrasse 26, 4900 Langenthal,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Am 2. Juni 2008 emittierte die Valartis Bank AG, Zürich, 40'000 Metall\nZug Discount Zertifikate zum Emissionspreis von Fr. 273.30 (METZI, Valor 4288.895).\nDas Produkt wurde von der Emittentin wie folgt strukturiert: Der Erwerber eines Zertifikates kaufte einen Zehntel einer Aktie der Metall Zug AG zum Referenzkurs von\nFr. 316.-. Der Emissionspreis des METZI betrug indessen Fr. 273.30. Die Differenz von\nFr. 42.70 entsprach der Optionsprämie. Denn gleichzeitig verkaufte der Anleger der\nEmittentin eine Put-Option zum Ausübungspreis von Fr. 350.-, welcher Betrag dem\nCap-Level entsprach. Wenn der Kurs von einem Zehntel des Basiswerts bei Verfall\n(18. Dezember 2009) mindestens das Cap-Level von Fr. 350.- erreichen sollte, so werde dem Anleger dieser Betrag zurückbezahlt. Wenn der Kurs von einem Zehntel an der\nAktie tiefer als die Fr. 350.- falle, so sollte dem Anleger für 10 Zertifikate eine Aktie geliefert werden. Die Put-Option sollte durch die Emittentin also nur ausgeübt werden\nkönnen, wenn der Aktienkurs bzw. ein Zehntel davon bei Verfall unter dem Cap-Level\nliege.\n\nAm … 2008 erwarb A (nachfolgend der Pflichtige), verheiratet mit B (nachfolgend die Pflichtige), 2'000 METZI-Zertifikate zum Preis von Fr. 241.79 je Zertifikat. Am\n… 2008 erwarb er weitere 4'000 METZI-Zertifikate für Fr. 234.33 je Zertifikat, worauf er\nam … 2009 alle 6'000 Zertifikate zum Preis Fr. 230.94 je Zertifikat verkaufte. Am\n6. Mai 2011 erliess der Steuerkommissär die Veranlagungsverfügung für die direkte\nBundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 478'900.- (satzbestimmend Fr. 458'600.-). Am gleichen Tag erging der Einschätzungsentscheid für die\nStaats- und Gemeindesteuern 2009, in welchem der Steuerkommissär das steuerbare\nEinkommen auf Fr. 460'500.- (satzbestimmend Fr. 460'500.-) und das steuerbare Vermögen auf Fr. ….- (satzbestimmend Fr. ….-) festsetzte. In beiden Entscheiden errechnete der Steuerkommissär einen steuerbaren Vermögensertrag in Höhe von\nFr. 24'203.- aus dem Verkauf der ersten 2'000 Zertifikate und einen Vermögensertrag\nvon Fr. 45'805.- aus dem Verkauf der später erworbenen 4'000 Zertifikate (total\nFr. 70'008.-).\n\nB. Am 1. Juni 2011 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen diese Entscheide und beantragten (unter anderem), es sei auf die Besteuerung der erwähnten Beträ-\n\n2 DB.2011.170\n2 ST.2011.243\n-3-\n\nge zu verzichten. In den Einspracheentscheiden vom 26. Juli 2011 hiess das kantonale\nSteueramt die Einsprachen teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf\nFr. 474'900.- (satzbestimmend Fr. 454'600.-, direkte Bundessteuer 2009) und\nFr. 456'500.- (auch satzbestimmend, Staats- und Gemeindesteuern 2009) herab. Indessen hielt es an der Besteuerung der Beträge fest, welche im Zusammenhang mit\nden METZI-Zertifikaten standen.\n\nC. Am 25. August 2011 erhoben die Pflichtigen Beschwerde und Rekurs gegen diese Einspracheentscheide und erneuerten ihren bereits in den Einsprachen gestellten Antrag hinsichtlich der METZI-Zertifikate. Eventualiter sei der mittlere Swapsatz\nanzuwenden und seien die angefallenen Spesen von Fr. 5'036.35 als Gewinnungskosten zuzulassen. Zur Begründung brachten sie vor:\n\n"}