den Parteien für die nachfolgende Steuerperiode 2009 herbeiführt, als es im Fall einer reformatio in peius angesichts des bisherigen Verfahrensgangs mutmasslich der Fall wäre. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern/Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG) und muss ih- 2 DB.2011.169 2 ST.2011.241 - 12 -