Die Umstände des vorliegenden Verfahrens, die gemessen am sehr geringen Streitwert hohen Gutachterkosten und der im Verhältnis zur Bedeutung der Streitsache hohe Aufwand für das Steuerrekursgericht rechtfertigen es jedoch, von zusätzlichen Weiterungen abzusehen, die mit einer reformatio in peius verbunden wären. Auch wenn der Verzicht auf eine Verböserung des Einspracheentscheids zuungunsten der Pflichtigen dem Grundsatz der Rechtsanwendung zuwiderläuft, fällt vorliegend stärker ins Gewicht, dass eine einfache Bestätigung des Einspracheentscheids eher den Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sowie eine gütliche Einigung zwischen