Anzumerken ist, dass Veräusserer im Veranlagungsverfahren der Grundstückgewinnsteuer Renovations- und Sanierungsarbeiten bei Altbauten meistens in einem wesentlich höheren Umfang als Wertvermehrung deklarieren und oftmals auch zugesprochen erhalten; in einem Entscheid vom 14. März 2000 (= StE 2001 B 44.13.1 Nr. 4 E. 3c/ee) hielt die Steuerrekurskommission III fest, die wertvermehrende Quote bei der Sanierung einer Altliegenschaft liege gewöhnlich in einer Bandbreite von 50% bis 66,67%. Bei einer solchen Betrachtungsweise wäre hier die auf Unterhalt entfallende Quote auf maximal 50% zu bemessen.