Sanierungsarbeiten auf insgesamt 72% und die wertvermehrende Quote auf 28% geschätzt hat, bewegt er sich in einer Bandbreite, welcher der langjährigen Erfahrung des Steuerrekursgerichts entspricht. Obschon jede Altliegenschaft wie auch jede Sanierungsmassnahme individuell zu würdigen ist, erscheint dem Gericht das Ergebnis aufgrund von Erfahrungen in ähnlich gelagerten Sachverhalten freilich für die Pflichtigen als entgegenkommend. Anzumerken ist, dass Veräusserer im Veranlagungsverfahren der Grundstückgewinnsteuer Renovations- und Sanierungsarbeiten bei Altbauten meistens in einem wesentlich höheren Umfang als Wertvermehrung deklarieren und oftmals auch zugesprochen erhalten;