bb) Der Gutachter hat die von den Pflichtigen im streitbetroffenen Wohnhaus in den Jahren 2008 und 2009 vorgenommenen Renovationsarbeiten umfassend untersucht und dieselben im Gutachten vom 6. Juli 2012 gewürdigt. Insoweit erscheint die Expertise als vollständig. Widersprüche sind im Gutachten nicht auszumachen. Indem der Sachverständige den werterhaltenden Anteil der im Jahr 2008 vorgenommenen 2 DB.2011.169 2 ST.2011.241 - 11 -