RB 1985 Nr. 47; 1984 Nr. 65; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 115 DBG N. 43 f.). Vermag das Gutachten nicht zu überzeugen, so kann das Steuerrekursgericht gestützt auf seine Feststellungen aus eigenem Wissen eine neue Schätzung vornehmen oder damit einen weiteren Gutachter betrauen, wobei es bei der Wahl des Vorgehens über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt.