rung oder einer Veränderung des Grundrisses. Bei solchen Fallkonstellationen wäre die Bemessung des Unterhaltsanteils nach Massgabe des Merkblatts entweder gar nicht möglich oder ergäbe sich ein unangemessenes Resultat. Aufgrund der Rechtsprechung käme die Ermittlung des Unterhaltsanteils anhand der nach einem Umbau folgenden Revisionsschätzung der Gebäudeversicherung in Betracht (RB 1996 Nr. 32); weil diese Schätzung aber vorab den Neubauwert im Versicherungsfall bestimmt, erscheint sie für die Ausscheidung der Quoten von Wertvermehrung und Werterhaltung nur bedingt geeignet.