Schon diese Zweckbestimmung – die übrigens in der nachfolgenden Weisung aus dem Jahr 2009 beibehalten worden ist – macht deutlich, dass das Merkblatt vorab der Information des Steuerpflichtigen sowie der Gewährleistung einer einheitlichen Veranlagungspraxis dient. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Merkblatt nicht zu, ohnehin nicht die von den Pflichtigen verfochtene strikte Verbindlichkeit. Hinzu kommt, dass sich das Merkblatt (nur) zu bestimmten typischen und häufig vorkommenden Aufwendungen an einer Liegenschaft äussert. Unberücksichtigt bleiben zunächst