c) aa) Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Steuerperiode 2008. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen in ihren Einwendungen zum Gutachten vom 9. August 2012 spielt das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 (ZStB 18/821) von vornherein keine Rolle, weil diese Weisung erst ab Steuerperiode 2010 zu beachten ist (vgl. Rz. 50). In der Steuerperiode 2008 galt das gleichnamige frühere Merkblatt vom 31. August 2006 (ZStB I 18/820).