Wenn das Steuerrekursgericht im Anschluss an einen Augenschein eine Referentenaudienz durchführt, dient eine solche Verhandlung – im Interesse beider Parteien an der Vermeidung zusätzlicher Experten- und Gerichtskosten – der einverständlichen Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens. Auch vorliegend hat der Einzelrichter an der Referentenaudienz gestützt auf die vorläufige Würdigung des Sachverhalts durch den Gutachter – erfolglos – eine gütliche Erledigung des Rechtsmittelverfahrens angestrebt. Die Pflichtigen behaupten zumindest nicht substanziiert, die Referentenaudienz sei gesetzwidrig verlaufen.