5. a) In den angefochtenen Einspracheentscheiden hat sich das kantonale Steueramt darauf beschränkt, die (Teil-)Ermessensveranlagung zu verteidigen, welche seitens der Pflichtigen nicht habe erschüttert werden können. Auf diesem Standpunkt beharrt die Amtsstelle auch in der Beschwerde-/Rekursantwort. b) Demgegenüber halten die Pflichtigen in Beschwerde und Rekurs dafür, dass von den im Jahr 2008 getätigten Aufwendungen im Umfang von Fr. 128'097.- nur eine Quote von Fr. 7'231.96 als wertvermehrend zu betrachten sei. Im Folgejahr 2009 seien Aufwendungen von Fr. 195'721.- angefallen; davon entfielen Fr. 10'049.04 auf Wertvermehrung.