Zugleich lehnte der Einzelrichter einen Antrag der Pflichtigen ab, die Expertise auf das Jahr 2009 auszudehnen. Am 20. März 2012 führte der Einzelrichter mit den Parteien unter Beizug des Experten einen Augenschein durch; die nachfolgende Referentenaudienz verlief ergebnislos. Nach weiteren Untersuchungen erstattete der Experte am 6. Juli 2012 sein Gutachten. Während die Beschwerdegegnerin/der Rekurs- 2 DB.2011.169 2 ST.2011.241 -4-