D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 ordnete der Einzelrichter ein Gutachten über die Frage an, welcher Anteil der bei den im Jahr 2008 vorgenommenen Bauarbeiten an der streitbetroffenen Liegenschaft als Unterhalt zu qualifizieren sei. Nachdem die Parteien gegen den vorgeschlagenen Gutachter Hans Jürg Stucki, dipl. Ing. FH/Architekt, Betriebsökonom GSBA, MRICS, Zürich, keine Einwendungen erhoben hatten, wurde dieser am 10. Januar 2012 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Zugleich lehnte der Einzelrichter einen Antrag der Pflichtigen ab, die Expertise auf das Jahr 2009 auszudehnen.