"1. Es seien die beiden … Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheide aufzuheben und es seien die wertvermehrenden Aufwendungen betreffend die Liegenschaft ……strasse in der Gemeinde C für die Staats- und Gemeindesteuern 2008, die direkte Bundessteuer 2008 sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 und die direkte Bundessteuer 2009 aufgrund der von A und B eingereichten Unterlagen auf insgesamt Fr. 18'281.- festzulegen und proportional auf die beiden Steuerjahre zu verteilen. Die restlichen Aufwendungen sind als werterhaltend zu qualifizieren und zum Abzug zuzulassen.