B. Die von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 20. Juli 2011 ab. 2 DB.2011.169 2 ST.2011.241 -3- C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 22. August 2011 liessen die Pflichtigen dem Steuerrekursgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – beantragen: