"Da trotz Auflage vom 3.1.2011 und Auflagen-Mahnung vom 8.2.2011 keine sachdienlichen Angaben zu den alten und neuen Einrichtungen geliefert, keine Beweismittel, Fotos etc. zur Liegenschaft vor/nach den ausgeführten Arbeiten eingereicht sowie keine detaillierte Beschreibung über den Zustand der Liegenschaft vor und nach den ausgeführten Arbeiten beigebracht wurde, werden die wertvermehrenden Investitionen in Anwendung von § 139 Abs. 2 StG (Steuergesetz vom 8. Juni 1997) geschätzt. Aufgrund der Aktenlage werden die wertvermehrenden Aufwendungen mit Fr. 28'600.- geschätzt."