Mit Auflage vom 3. Januar 2011 ersuchte die Steuerkommissärin die Pflichtigen um die Beantwortung von verschiedenen Fragen und die Einreichung von näher bezeichneten Unterlagen. Am 24. Januar 2011 nahmen die Pflichtigen hierzu Stellung und übermittelten dem Steueramt Rechnungen zu den betreffenden Aufwendungen. Unter Hinweis, dass die Angaben der Pflichtigen keine schlüssige Beurteilung ermöglichten, erliess die Steuerkommissärin am 8. Februar 2011 eine Mahnung. Daraufhin reichten die Pflichtigen am 26. Februar 2011 zusätzliche Akten zu den vorgenommenen Bauarbeiten ein.