A. Die Ehegatten A und B (nachfolgend die Pflichtigen) renovierten in den Jahren 2008 und 2009 ihr Wohnhaus in der Gemeinde C. Hierfür wendeten sie nach eigener Darstellung im Jahr 2008 Kosten von Fr. 128'097.- und im Jahr 2009 solche von Fr. 195'721.- auf, insgesamt also Fr. 323'818.-. In der Steuererklärung 2008 deklarierten die Pflichtigen die gesamten Aufwendungen als Unterhaltskosten.