{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-09-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-169_2012-09-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_169_pl.pdf", "Checksum": "3c3277d131995987147741fd5584945e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.169", "ST.2011.241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "d7184c2357de0f77112cd44f36e48272", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG\n\n cc) Die Ermittlungen des Sachverständigen führen zu einem gegenüber der\nAnnahme des kantonalen Steueramts etwas geringeren Anteil von anrechenbaren Unterhaltskosten, was grundsätzlich zu einer Verböserung der Einspracheentscheide führen müsste. Die Umstände des vorliegenden Verfahrens, die gemessen am sehr geringen Streitwert hohen Gutachterkosten und der im Verhältnis zur Bedeutung der\nStreitsache hohe Aufwand für das Steuerrekursgericht rechtfertigen es jedoch, von\nzusätzlichen Weiterungen abzusehen, die mit einer reformatio in peius verbunden wären. Auch wenn der Verzicht auf eine Verböserung des Einspracheentscheids zuungunsten der Pflichtigen dem Grundsatz der Rechtsanwendung zuwiderläuft, fällt vorliegend stärker ins Gewicht, dass eine einfache Bestätigung des Einspracheentscheids\neher den Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sowie eine gütliche Einigung zwischen\nden Parteien für die nachfolgende Steuerperiode 2009 herbeiführt, als es im Fall einer\nreformatio in peius angesichts des bisherigen Verfahrensgangs mutmasslich der Fall\nwäre. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern/Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG) und muss ih-\n\n2 DB.2011.169\n2 ST.2011.241\n- 12 -\n\nnen eine Parteientschädigung versagt bleiben (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64\nAbs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember\n1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom\n24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen\n\n[…]\n\n2 DB.2011.169\n2 ST.2011.241\n"}