{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-09-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-169_2012-09-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_169_pl.pdf", "Checksum": "3c3277d131995987147741fd5584945e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.169", "ST.2011.241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "d7184c2357de0f77112cd44f36e48272", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG\n\nrung oder einer Veränderung des Grundrisses. Bei solchen Fallkonstellationen wäre\ndie Bemessung des Unterhaltsanteils nach Massgabe des Merkblatts entweder gar\nnicht möglich oder ergäbe sich ein unangemessenes Resultat. Aufgrund der Rechtsprechung käme die Ermittlung des Unterhaltsanteils anhand der nach einem Umbau\nfolgenden Revisionsschätzung der Gebäudeversicherung in Betracht (RB 1996 Nr. 32);\nweil diese Schätzung aber vorab den Neubauwert im Versicherungsfall bestimmt, erscheint sie für die Ausscheidung der Quoten von Wertvermehrung und Werterhaltung\nnur bedingt geeignet. Aus diesen Gründen ermittelt das Steuerrekursgericht die auf\nWertvermehrung und Werterhaltung entfallenden Anteile jedenfalls bei komplexeren\nBauvorhaben – wie auch im vorliegenden Fall – unter Beizug eines Experten.\n\nd) aa) Ein Gutachten über die quotale Aufteilung von Wertvermehrung und\nUnterhalt bei Aufwendungen an einer Liegenschaft unterliegt – wie auch eine Expertise\nüber den Verkehrswert – als Beweismittel der freien Beweiswürdigung. Die Prüfung\ndes Gerichts kann sich indessen darauf beschränken, ob die Expertise auf zutreffender\nRechtsgrundlage beruhe, ob sie vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchslos sei und ob der Sachverständige hinreichende Sachkenntnis und die nötige Unbefangenheit bewiesen habe (VGr, 28. September 2011, SB.2011.00010, E. 2.3, auch\nzum Folgenden; VGr, 16. März 2011, SB.2010.00136, E. 2.2; 3. September 2008,\nSB.2008.00040, E. 3; RB 1985 Nr. 47; 1984 Nr. 65; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.,\nBasel 2008, Art. 115 DBG N. 43 f.). Vermag das Gutachten nicht zu überzeugen, so\nkann das Steuerrekursgericht gestützt auf seine Feststellungen aus eigenem Wissen\neine neue Schätzung vornehmen oder damit einen weiteren Gutachter betrauen, wobei\nes bei der Wahl des Vorgehens über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Erscheint ein Gutachten als unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet, sind aufgrund der Untersuchungsmaxime neue erhebliche Tatsachen zu berücksichtigen oder\nfehlt dem Gutachter die Unbefangenheit, kann sich die Einholung eines Obergutachtens aufdrängen.\n\nbb) Der Gutachter hat die von den Pflichtigen im streitbetroffenen Wohnhaus\nin den Jahren 2008 und 2009 vorgenommenen Renovationsarbeiten umfassend untersucht und dieselben im Gutachten vom 6. Juli 2012 gewürdigt. Insoweit erscheint die\nExpertise als vollständig. Widersprüche sind im Gutachten nicht auszumachen. Indem\nder Sachverständige den werterhaltenden Anteil der im Jahr 2008 vorgenommenen\n\n2 DB.2011.169\n2 ST.2011.241\n- 11 -\n\nSanierungsarbeiten auf insgesamt 72% und die wertvermehrende Quote auf 28% geschätzt hat, bewegt er sich in einer Bandbreite, welcher der langjährigen Erfahrung des\nSteuerrekursgerichts entspricht. Obschon jede Altliegenschaft wie auch jede Sanierungsmassnahme individuell zu würdigen ist, erscheint dem Gericht das Ergebnis aufgrund von Erfahrungen in ähnlich gelagerten Sachverhalten freilich für die Pflichtigen\nals entgegenkommend. Anzumerken ist, dass Veräusserer im Veranlagungsverfahren\nder Grundstückgewinnsteuer Renovations- und Sanierungsarbeiten bei Altbauten\nmeistens in einem wesentlich höheren Umfang als Wertvermehrung deklarieren und\noftmals auch zugesprochen erhalten; in einem Entscheid vom 14. März 2000 (= StE\n2001 B 44.13.1 Nr. 4 E. 3c/ee) hielt die Steuerrekurskommission III fest, die wertvermehrende Quote bei der Sanierung einer Altliegenschaft liege gewöhnlich in einer\nBandbreite von 50% bis 66,67%. Bei einer solchen Betrachtungsweise wäre hier die\nauf Unterhalt entfallende Quote auf maximal 50% zu bemessen. Weder die Akten noch\ndie Ausführungen der Pflichtigen vermögen die Würdigung des Experten zu entkräften.\nEntsprechend dem Gutachten ist damit der Anteil der werterhaltenden Massnahmen an\nder streitbetroffenen Liegenschaft im Jahr 2008 auf Fr. 91'954.- festzusetzen; auf\nWertvermehrung entfallen Fr. 35'365.-.\n\n"}