{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-09-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-169_2012-09-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_169_pl.pdf", "Checksum": "3c3277d131995987147741fd5584945e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.169", "ST.2011.241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "d7184c2357de0f77112cd44f36e48272", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG\n\n Wenn das Steuerrekursgericht im Anschluss an einen Augenschein eine Referentenaudienz durchführt, dient eine solche Verhandlung – im Interesse beider Parteien an der Vermeidung zusätzlicher Experten- und Gerichtskosten – der einverständlichen Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens. Auch vorliegend hat der Einzelrichter\nan der Referentenaudienz gestützt auf die vorläufige Würdigung des Sachverhalts\ndurch den Gutachter – erfolglos – eine gütliche Erledigung des Rechtsmittelverfahrens\nangestrebt. Die Pflichtigen behaupten zumindest nicht substanziiert, die Referentenaudienz sei gesetzwidrig verlaufen. Dass der Experte seine Sicht der Dinge darzulegen\nhat, was unter Umständen einen Pflichtigen zum Rückzug eines Rechtsmittels veranlassen kann, liegt in der Natur der Sache. Ein Anschein der Befangenheit kann daraus\nnicht abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als die Richter des Steuerrekursgerichts\n– so auch vorliegend – routinemässig darauf hinweisen, dass die an der Verhandlung\npräsentierte Würdigung der Rechtslage eine vorläufige ist und durch weitere Untersuchungen des Sachverhalts eine Änderung erfahren kann. Nachdem eine Verständigung gescheitert war, nahm der Experte – im Einklang mit dem Gutachtensauftrag –\ndirekt Kontakt mit dem Vertreter der Pflichtigen auf. Weil dieser es abgelehnt hatte,\ndem Experten die nötigen Aufschlüsse zu erteilen, musste das Steuerrekursgericht\neine förmliche Verfügung erlassen. Insoweit ist dem Experten ebenso wenig ein Ver-\n\n2 DB.2011.169\n2 ST.2011.241\n-9-\n\nfahrensmangel anzulasten, welcher der Berücksichtigung des Gutachtens entgegenstünde.\n\nc) aa) Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Steuerperiode 2008. Entgegen\nder Auffassung der Pflichtigen in ihren Einwendungen zum Gutachten vom 9. August\n2012 spielt das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13.\nNovember 2009 (ZStB 18/821) von vornherein keine Rolle, weil diese Weisung erst ab\nSteuerperiode 2010 zu beachten ist (vgl. Rz. 50). In der Steuerperiode 2008 galt das\ngleichnamige frühere Merkblatt vom 31. August 2006 (ZStB I 18/820).\n\nbb) Laut Rz. 1 des Merkblatts vom 31. August 2006 soll dieses den im Einschätzungsverfahren beteiligten Parteien mit Bezug auf die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften im Privat- und Geschäftsvermögen einerseits einen Überblick über die entsprechenden gesetzlichen\nGrundlagen verschaffen und anderseits soll es im Sinn einer Richtlinie Hilfe bei der\npraktischen Umsetzung, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen den abzugsfähigen werterhaltenden und den nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Unterhaltskosten\nbieten. Das Merkblatt dient somit einerseits dem Steuerpflichtigen als Orientierung;\nanderseits strebt es eine gleichmässige Rechtsanwendung an. Als Verwaltungsverordnung ist das Merkblatt für die Steuerjustizbehörden nicht verbindlich (Kantonsgericht\nFR, 26. Juni 2009, StE 2010 B 25.7 Nr. 6, E. II/3b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz.128).\n\nSchon diese Zweckbestimmung – die übrigens in der nachfolgenden Weisung\naus dem Jahr 2009 beibehalten worden ist – macht deutlich, dass das Merkblatt vorab\nder Information des Steuerpflichtigen sowie der Gewährleistung einer einheitlichen\nVeranlagungspraxis dient. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Merkblatt nicht\nzu, ohnehin nicht die von den Pflichtigen verfochtene strikte Verbindlichkeit. Hinzu\nkommt, dass sich das Merkblatt (nur) zu bestimmten typischen und häufig vorkommenden Aufwendungen an einer Liegenschaft äussert. Unberücksichtigt bleiben zunächst Fälle von atypischen Aufwendungen, die im Rahmen von sonst ordentlichen\nUnterhaltsarbeiten anfallen (so z.B. die Behebung von verdeckten Schäden anlässlich\neiner Renovation). Sodann nimmt ein Hauseigentümer oft verschiedene Sanierungsarbeiten gleichzeitig vor, nicht selten auch im Zusammenhang mit einer Gebäudeerweite-\n\n2 DB.2011.169\n2 ST.2011.241\n- 10 -\n\n"}