{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-09-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-169_2012-09-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_169_pl.pdf", "Checksum": "3c3277d131995987147741fd5584945e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.169", "ST.2011.241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "d7184c2357de0f77112cd44f36e48272", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG\n\n 4. a) Zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wird geschritten, wenn\nder Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die\nSteuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden\nkönnen. Vorausgesetzt ist ein Untersuchungsnotstand. Dieser ist im Regelfall dadurch\nverursacht, dass der Steuerpflichtige trotz Mahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht\noder nur unvollständig nachgekommen ist. Mit Bezug auf steueraufhebende oder -min-\ndernde Tatsachen, z.B. einen geltend gemachten Abzug, führt dies nach neuerer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (RB 2003 Nr. 92 = ZStP 2003, 343, auch zum\nFolgenden) grundsätzlich nicht zu einer Ermessensveranlagung. Vielmehr ist in einem\nsolchen Fall aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. ASA 62, 720 E. 5b; BGE\n121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht.\nDementsprechend ist der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE\n92 I 398 = ASA 36, 192; ASA 46, 512). Nur ausnahmsweise ist auch bezüglich steuer-\n\n2 DB.2011.169\n2 ST.2011.241\n-7-\n\naufhebender oder -mindernder Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, nämlich dann, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,\nunmöglich oder unzumutbar ist (RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich, wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen abziehbare Kosten erwachsen sind, diese aber hinsichtlich ihrer Höhe ungewiss sind. Hier wäre es sachwidrig und willkürlich, den Abzug\nnicht zu berücksichtigen, vielmehr muss diesfalls dessen Höhe nach pflichtgemässem\nErmessen geschätzt werden (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 46 N 30 ff. StHG; RB 2003 Nr. 92 = ZStP 2003,\n343 = StE 2004 B 92.3 Nr. 13).\n\nb) Mit der Anordnung eines Gutachtens hat das Steuerrekursgericht die Voraussetzungen für eine (Teil-)Ermessenseinschätzung mit Bezug auf den umstrittenen\nLiegenschaftenunterhalt implizit verneint. Dabei hat es sich von der Überlegung leiten\nlassen, dass die Lücken in der Sachverhaltsdarstellung der Pflichtigen im Vergleich zur\nKomplexität des Bauvorhabens von untergeordneter Natur gewesen sind. Die Schwierigkeit der Aufteilung der Aufwendungen in Wertvermehrung und Unterhalt beschlage\nweniger den Sachverhalt als vielmehr dessen – durch einen Sachverständigen vorzunehmende – Würdigung.\n\n5. a) In den angefochtenen Einspracheentscheiden hat sich das kantonale\nSteueramt darauf beschränkt, die (Teil-)Ermessensveranlagung zu verteidigen, welche\nseitens der Pflichtigen nicht habe erschüttert werden können. Auf diesem Standpunkt\nbeharrt die Amtsstelle auch in der Beschwerde-/Rekursantwort.\n\nb) Demgegenüber halten die Pflichtigen in Beschwerde und Rekurs dafür,\ndass von den im Jahr 2008 getätigten Aufwendungen im Umfang von Fr. 128'097.- nur\neine Quote von Fr. 7'231.96 als wertvermehrend zu betrachten sei. Im Folgejahr 2009\nseien Aufwendungen von Fr. 195'721.- angefallen; davon entfielen Fr. 10'049.04 auf\nWertvermehrung.\n\n6. a) In seinem Gutachten vom 6. Juli 2012 kam der Experte zum Schluss,\ndass der auf Unterhalt entfallende Anteil der im Jahr 2008 vorgenommenen Bauarbei-\n\n2 DB.2011.169\n2 ST.2011.241\n-8-\n\nten auf Fr. 91'954.- (entsprechend 72% der gesamten Aufwendungen) zu schätzen sei;\nim Umfang von Fr. 35'365.- (28% des Gesamtaufwands) sei eine Wertvermehrung anzunehmen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Sachverständige nach umfangreichen\nUntersuchungen, wozu nach Durchführung eines Augenscheins insbesondere der Beizug aller Werkverträge, sämtlicher in den Rechnungen aufgeführter Unternehmer-\nArbeitsrapporte sowie ein Bericht der zuständigen Amtsstelle über den Zustand der\nKanalisationsleitung samt der behördlichen Bewilligung zählten. In der Bestandteil des\nGutachtens bildenden Zusammenstellung listete der Experte die im Jahr 2008 vorgenommenen Arbeiten einzeln auf und nahm eine Gewichtung nach Unterhalt und Wertvermehrung vor.\n\nb) Der Experte H.J. Stucki ist seit über 10 Jahren für das Steuerrekursgericht\nin dieser Funktion tätig. Seine Fachkunde darf daher als erstellt gelten. Auch das Verwaltungsgericht, von dem mehrere auf Expertisen von H.J. Stucki beruhende Entscheide des Steuerrekursgerichts beurteilt worden sind, hat dessen Kompetenz nie in\nFrage gestellt.\n\n"}