{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-09-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-169_2012-09-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_169_pl.pdf", "Checksum": "3c3277d131995987147741fd5584945e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.169", "ST.2011.241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "d7184c2357de0f77112cd44f36e48272", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG\n\n 2. Eventualiter seien der Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern\n2008 und der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde direkte Bundessteuer\n2008 aufzuheben und an das kantonale Steueramt Zürich zurückzuweisen mit der Anweisung, eine gesamtheitliche Veranlagung betreffend die wertvermehrenden bzw.\nwerterhaltenden Aufwendungen für die Aufwendungen für die Jahre 2008 und 2009 zu\nerlassen.\n\n3. …\"\n\nIn seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 6. September 2011 hielt das kantonale Steueramt am Einspracheentscheid fest.\n\nD. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 ordnete der Einzelrichter ein Gutachten über die Frage an, welcher Anteil der bei den im Jahr 2008 vorgenommenen\nBauarbeiten an der streitbetroffenen Liegenschaft als Unterhalt zu qualifizieren sei.\nNachdem die Parteien gegen den vorgeschlagenen Gutachter Hans Jürg Stucki, dipl.\nIng. FH/Architekt, Betriebsökonom GSBA, MRICS, Zürich, keine Einwendungen erhoben hatten, wurde dieser am 10. Januar 2012 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Zugleich lehnte der Einzelrichter einen Antrag der Pflichtigen ab, die Expertise\nauf das Jahr 2009 auszudehnen. Am 20. März 2012 führte der Einzelrichter mit den\nParteien unter Beizug des Experten einen Augenschein durch; die nachfolgende Referentenaudienz verlief ergebnislos. Nach weiteren Untersuchungen erstattete der Experte am 6. Juli 2012 sein Gutachten. Während die Beschwerdegegnerin/der Rekurs-\n\n2 DB.2011.169\n2 ST.2011.241\n-4-\n\ngegner mit Stellungnahme vom 13. Juli 2012 der Expertise zustimmte, liessen die\nPflichtigen am 9. August 2012 folgende Anträge stellen:\n\n\"Das Gutachten vom 6. Juli 2012 sei abzulehnen und es sei ein neuer Gutachter mit\nder Erstellung eines zweiten Gutachtens, unter Berücksichtigung der Grundsätze des\nMerkblattes des kantonalen Steueramtes Zürich vom 13. November 2009 zu beauftragen;\n\neventualiter sei der bisherige Gutachter bzgl. seines Gutachtens vom 6. Juli 2012 aufzufordern, sein Gutachten einerseits zu korrigieren und andererseits unter strikter Berücksichtigung der Grundsätze des Merkblattes des kantonalen Steueramtes Zürich\nvom 13. November 2009 neu zu erstellen;\n\nsubeventualiter sei durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich direkt ein Entscheid zu fällen, allerdings nur unter teilweiser Berücksichtigung des Gutachtens vom\n6. Juli 2012, mit Korrektur der dort enthaltenen Fehler und insbesondere unter strikter\nAnwendung der Grundsätze im Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich vom\n13. November 2009;\n\n…\"\n\nAuf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Im Streit liegen die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom\n20. Juli 2011. Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor Steuerrekursgericht\nkann daher ebenfalls nur die Steuerperiode 2008 bilden. Dementsprechend hat der\nEinzelrichter in der Verfügung vom 10. Januar 2012 den Antrag der Pflichtigen abgelehnt, die Expertise auf die Steuerperiode 2009 auszudehnen.\n\n2. Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom\n14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 25 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens\ndie gesamten steuerbaren Einkünfte um die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge vermindert. Dazu gehören nach Art. 32 Abs. 2\n\n2 DB.2011.169\n2 ST.2011.241\n-5-\n\nSatz 1 DBG bzw. § 30 Abs. 2 Satz 1 StG bei Liegenschaften im Privatvermögen die\nUnterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte.\n\n"}