{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-09-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-169_2012-09-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_169_pl.pdf", "Checksum": "3c3277d131995987147741fd5584945e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.169", "ST.2011.241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "d7184c2357de0f77112cd44f36e48272", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 26.09.2012 DB.2011.169\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Liegenschaftenunterhalt. Sanierung eines älteren Einfamilienhauses, insbesondere der Kanalisationsleitungen.\nDas Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des KStA (ZStB 18/821) dient der Orientierung des Steuerpflichtigen und der gleichmässigen Rechtsanwendung, ist als verwaltungsinterne Weisung für das StRG jedoch nicht verbindlich (E. 6c/bb). Festlegung des als Liegenschaftenunterhalt zu qualifizierenden Anteils der Aufwendungen gemäss Expertengutachten auf 72% (und des wertvermehrenden Anteils auf 28%); die gegen den Sachverständigen und das Gutachten erhobenen Einwendungen sind unbegründet (E. 6b und 6d/bb). Verzicht auf Verböserung aufgrund des geringen Streitwerts sowie im Hinblick auf eine beförderliche abschliessende Verfahrenserledigung (E. 6d/cc). | Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.169\n2 ST.2011.241\n\nEntscheid\n\n26. September 2012\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch RA lic.iur. Stephan Neidhardt,\nWalder Wyss & Partner AG,\nSeefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Nord,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die Ehegatten A und B (nachfolgend die Pflichtigen) renovierten in den\nJahren 2008 und 2009 ihr Wohnhaus in der Gemeinde C. Hierfür wendeten sie nach\neigener Darstellung im Jahr 2008 Kosten von Fr. 128'097.- und im Jahr 2009 solche\nvon Fr. 195'721.- auf, insgesamt also Fr. 323'818.-. In der Steuererklärung 2008 deklarierten die Pflichtigen die gesamten Aufwendungen als Unterhaltskosten.\n\nMit Auflage vom 3. Januar 2011 ersuchte die Steuerkommissärin die Pflichtigen um die Beantwortung von verschiedenen Fragen und die Einreichung von näher\nbezeichneten Unterlagen. Am 24. Januar 2011 nahmen die Pflichtigen hierzu Stellung\nund übermittelten dem Steueramt Rechnungen zu den betreffenden Aufwendungen.\nUnter Hinweis, dass die Angaben der Pflichtigen keine schlüssige Beurteilung ermöglichten, erliess die Steuerkommissärin am 8. Februar 2011 eine Mahnung. Daraufhin\nreichten die Pflichtigen am 26. Februar 2011 zusätzliche Akten zu den vorgenommenen Bauarbeiten ein. In der Folge erliess das kantonale Steueramt am 10. März 2011\nden Einschätzungs- und Veranlagungsentscheid, und zwar mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 270'000.- sowie mit einem steuerbaren Vermögen von\nFr. ……...- (Staats- und Gemeindesteuern 2008) bzw. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 270'000.- (direkte Bundessteuer). Als Liegenschaftenunterhalt anerkannte\nes für die Steuerperiode 2008 einen Betrag von Fr. 99'525.-. In den Erwägungen hielt\ndie Steuerkommissärin fest:\n\n\"Da trotz Auflage vom 3.1.2011 und Auflagen-Mahnung vom 8.2.2011 keine sachdienlichen Angaben zu den alten und neuen Einrichtungen geliefert, keine Beweismittel,\nFotos etc. zur Liegenschaft vor/nach den ausgeführten Arbeiten eingereicht sowie keine detaillierte Beschreibung über den Zustand der Liegenschaft vor und nach den ausgeführten Arbeiten beigebracht wurde, werden die wertvermehrenden Investitionen in\nAnwendung von § 139 Abs. 2 StG (Steuergesetz vom 8. Juni 1997) geschätzt. Aufgrund der Aktenlage werden die wertvermehrenden Aufwendungen mit Fr. 28'600.-\ngeschätzt.\"\n\nB. Die von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 20. Juli 2011 ab.\n\n2 DB.2011.169\n2 ST.2011.241\n-3-\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 22. August 2011 liessen die Pflichtigen\ndem Steuerrekursgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – beantragen:\n\n\"1. Es seien die beiden … Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheide aufzuheben und es seien die wertvermehrenden Aufwendungen betreffend die Liegenschaft\n……strasse in der Gemeinde C für die Staats- und Gemeindesteuern 2008, die direkte\nBundessteuer 2008 sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 und die direkte\nBundessteuer 2009 aufgrund der von A und B eingereichten Unterlagen auf insgesamt\nFr. 18'281.- festzulegen und proportional auf die beiden Steuerjahre zu verteilen. Die\nrestlichen Aufwendungen sind als werterhaltend zu qualifizieren und zum Abzug zuzulassen.\n\nDemgemäss sei das steuerbare Einkommen 2008 sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern 2008 als auch bei der direkten Bundessteuer 2008 auf Fr. 248'600.-\nfestzulegen.\n\n"}