b) Nicht zur Diskussion steht sodann der beantragte Abzug der in der Steuerperiode 2007 deklarierten Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 10'948.-, weil das Festhalten an den bestrittenen Aufrechnungen zur Folge hat, dass der diesbezügliche Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens bei weitem nicht überschritten wird. 12. a) Zusammenfassend erweisen sich sämtliche steuerbehördlichen Aufrechnungen als korrekt. Die vorinstanzlichen Einspracheentscheide sind demnach zu bestätigen. b) Damit sind Beschwerde und Rekurs vollumfänglich abzuweisen.