Dies sei der Grund, dass er die Anteile per 2006 mit Fr. 54'000.- und per 2007 mit Fr. 72'000.- deklariert habe. Abgesehen davon, dass der Bindungsvertrag nicht vorgelegt worden ist, gilt dieser nach den Angaben des Pflichtigen nur für den hier nicht in Frage stehenden Konkursfall. Wie im Übrigen eine Berechnung "Nominalwert des Anteils (Fr. 1'000.-) x Anzahl Geschäftsjahre ab Bindungsvertrag" zum Verkehrswert des Anteils führen soll, ist unerfindlich. Abzustellen ist bei der Verkehrswertbestimmung im Sinn der Weisung auf Ertrags- und Substanzwerte und nicht auf irgendwelche von den Anteilseignern aufgestellte abstrakte Formeln.