Dieser letzteren, sich an einem Kaufrecht von anderen Anteilseignern orientierenden Schätzung kann nicht gefolgt werden: In der Auflageantwort vom 18. November 2010 hatte der Pflichtige dazu erklärt, dass die Inhaber der Treurechte in einem Bindungsvertrag vom September 2004 festgelegt hätten, dass die liechtensteinischen Partner die 18 Anteile des Pflichtigen in seinem Konkursfall nach der Formel "Anteil Gründungskapital (= 18 x Fr. 1'000.- = Fr. 18'000.-) x Anteil Jahre ab Inkrafttreten Bindungsvertrag" übernehmen könnten. Dies sei der Grund, dass er die Anteile per 2006 mit Fr. 54'000.- und per 2007 mit Fr. 72'000.- deklariert habe.