aa) Die Einwendungen des Pflichtigen in der Beschwerde- und Rekursschrift vermögen die Richtigkeit dieser Schätzung nicht in Frage zu stellen: So folgt er zunächst der vorstehenden Berechnung, um alsdann anzuführen, das Ermessen sei wohl nach oben strapaziert worden. Die Bewertungen seien nämlich angesichts der dem Steueramt bekannten Situation, dass die anderen Partner ein Kaufrecht an den Anteilen hätten, welches jährlich bloss um Fr. 18'000.- steige, klar überbewertet. Angemessen sei eine Schätzung, die dem Kaufrecht entspreche, insbesondere weil die Partner nun das Kaufrecht geltend machen könnten. Diese Schätzung führe aber zu den deklarierten Werten.