Die hiesige Steuerbehörde orientierte sich bei ihren Schätzungen an diesen Zahlen aus Liechtenstein, d.h. sie rechnete mit den einschlägigen Formeln der Weisungen und nahm dabei beim Ertragswert an den versteuerten Erträgen sowie beim Substanzwert am versteuerten Kapital Mass. Dieses Vorgehen ist ohne weiteres nachvollziehbar, erscheint sachgerecht und führt zu den von der Steuerbehörde vertretenen Werten (vgl. Berechnung).