AH trotz steuerbehördlicher Auflage und Mahnung ("aus Rücksichtnahme gegenüber den liechtensteinischen Partnern"; vgl. Auflageantwort vom 11. März 2011) nicht eingereicht hat und deshalb die Steuerbehörde die gesuchten Werte zu Recht mit Hilfe einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG ermittelt hat. Indes hält er dafür, dass die Schätzungen zu hoch ausgefallen seien.