Die Parteien sind sich einig, dass die Bewertung der fraglichen Anteile grundsätzlich nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (vgl. Kreisschreiben 28 vom 21. August 2006) vorzunehmen ist. Der Pflichtige stellt zudem nicht in Abrede, dass er die für die Vornahme der entsprechenden Bewertung benötigten Jahresabschlüsse der 1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 - 26 -