Für die am vorliegenden Urteil mitwirkenden Personen des Steuerrekursgerichts gilt das Steuergeheimnis gemäss Art. 110 DBG und § 120 StG, womit kein Anlass besteht, dem beweisbelasteten Pflichtigen mit Blick auf die "zur Zeit im arabischen Raum herrschenden Verhältnisse" irgendwelche Vertraulichkeitserklärungen abzugeben. ff) Auch die Aufrechnung der Reisekosten ist nach alledem vollumfänglich zu bestätigen. 9. Akzeptiert hat der Pflichtige beschwerde- und rekursweise die steuerbehördliche Aufrechnung von verbuchtem "Buchführungs- und Beratungsaufwand", womit auf diese Position nicht mehr weiter einzugehen ist.