1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 - 25 - stehe. Letzteres trifft nach dem Gesagten gerade nicht zu: Es wurde nicht nachgewiesen, dass die beiden acht- und neuntägigen Aufenthalte des Pflichtigen im Oman bzw. in den Luxushotels (vgl. die Rechnungen) einen geschäftlichen Grund haben. Dass bei solchen Destinationen die Begleitungen von Sohn und Ehefrau den primär naheliegenden Feriencharakter der Reise noch unterstreichen, versteht sich von selbst.