bb) Weiter wird geltend gemacht, dass aus der Bezeichnung "Badeferien" nichts abgeleitet werden könne, weil es dem guten Geschäftsmann gestattet sei, mittels eines Arrangements günstiger an den Bestimmungsort zu fliegen und dort zu übernachten, als mittels ordentlicher Geschäftsflugtarifen. Dem ist zu entgegnen, dass ein "guter Geschäftsmann" und insbesondere ein Steuerspezialist beim Ferienreisen- Veranstalter wohl einen Hinweis auf den Geschäftsbezug verlangen würde; dies im Wissen darum, dass ein Beleg über Badeferien mit der Ehefrau wohl schwerlich zum Nachweis einer Geschäftsreise taugt.