Es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörde bzw. der angerufenen Rechtmittelbehörden sein, solche unsubstanziierten Aussagen zum Anlass zu nehmen, in den Akten der verschiedenen Gesellschaften des Pflichtigen nach der geschäftsmässigen Begründetheit der fraglichen Reisekosten zu forschen. Aufgabe des Pflichtigen wäre es gewesen, detailliert darzulegen, wann genau, wo genau, mit welchen Personen und in welcher konkreten Sache geschäftliche Besprechungen im Namen der AG in Oman stattgefunden haben. Dabei hätten auch Beweismittel (Besprechungsnotizen, Protokolle, Emails, Nachkorrespondenzen, Bestätigungen von Captain BN etc.) vorgelegt werden können und müssen;