c) Wie bereits im Zusammenhang mit den umstrittenen Provisionsweiterleitungen festgestellt worden ist (E. 5.d.aa), wurde der fragliche Büroraum wohl von der AG gemietet (vgl. Mietvertrag mit der AZ GmbH vom 16. Januar 2006), doch stellte diese den Raum ihrerseits der AH zur Verfügung, welche dort – wie es der auf sie lautende Festnetztelefonanschluss und die Liechtensteinischen Steuerdokumente nahelegen – auch geschäftstätig war. Mit Blick auf dieses Untermietverhältnis hätte damit die Büromiete der AH weiterbelastet werden müssen, so dass auch diese steuerbehördliche Aufrechnung zu Recht erfolgte.