7. a) Die AG verbuchte im Konto 4400 (Aufwand für Drittleistungen) per 2006 und 2007 jeweils Mietkosten von Fr. 12'000.- (Fr. 3'000.- pro Quartal) für den bereits erwähnten Büroraum an der strasse 40 in AI. Die Steuerbehörde hält diesen Aufwand für geschäftsmässig nicht begründet, weil – im Drittvergleich unüblich – der fragliche Büroraum der AH unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem sei die Ausübung einer Geschäftstätigkeit der Letzteren nicht nachgewiesen. b) Die Pflichtige untermauert diesen Aufwand vorab mit dem Verweis auf den eingereichten Mietvertrag und die vorgelegte Bestätigung der Vermieterin über das Raumnutzungsrecht.