Entscheidend ist im Übrigen auch Folgendes: Wenn der Pflichtige die von der Steuerbehörde früher tolerierten Rückstellungen in Millionenhöhe im Zusammenhang mit möglichen Haftungs- und Schadenersatzansprüchen aus Mehrwertsteuerberatung bereits zwischen 2005 und 2007 auf Restbeträge von Fr. 50'000.- bzw. 70'000.- reduziert hat, ging er zu dieser Zeit selber nicht mehr vom Risiko eines letztlich ihn treffenden Schadens in Millionenhöhe im Sinn des Schreibens der vorerwähnten Anwaltskanzlei aus. Mithin wäre zu erklären gewesen, weshalb und mit Blick auf welches konkrete Risiko die vergleichsweise bescheidenen Restrückstellungen per Ende 2006 und 2007 belassen worden sind.