Gleichermassen unklar und nicht ausgewiesen ist der Rückstellungsbedarf BH. Der Hinweis auf das Schreiben der Anwaltskanzlei BK vom 2. August 2004, in welchem von der allfälligen Geltendmachung eines Schadens in der Höhe von rund Fr. 3.5 Mio. die Rede ist ("damage exceeding CHF 3.54 mio plus interets [not including its legal and consulting costs]"), ist schon deshalb unbehelflich, weil es nicht an den Pflichtigen, sondern an dessen AE GmbH gerichtet ist. Erneut herrscht damit keinerlei Transparenz im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Firmengeflecht des Pflichtigen, welche Haftungs- oder Schadenersatzansprüche hätten auslösen können.