Rückstellungsempfehlungen der Anwaltskanzlei BJ AG, welche nach dem Pflichtigen die Stellvertretung der BG in deren Mehrwertsteuerverfahren übernommen hatte, datieren vom 14. Oktober 2010 und sagen damit über einen Rückstellungsbedarf der AG per 2006 und 2007 nichts aus. Im Übrigen sind diese drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben Empfehlungen nicht nachvollziehbar, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei konkrete Forderungsansprüche von Seiten der BG oder der ESTV gegenüber dem Pflichtigen dokumentiert sind.