Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde der Geschädigten abgewiesen, womit die unmissverständliche Bekanntgabe der genannten Kanzlei, den Schaden einzufordern, nichts an Aktualität eingebüsst habe. Zu erwähnen sei im Übrigen, dass Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Steuerforderungen nicht versichert werden könnten.